Befreiungstatbestände nach EnEV und EEWärmeG

Die §§ 10 Absatz 6 und 25 der Energieeinsparverordnung (EnEV) und § 9 Satz 2 des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) enthalten Befreiungstatbe-

stände.

 

Eine Befreiung von den Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG ist insbesondere dann möglich, wenn das Erfüllen der Vorschriften zu einem „unangemessenen Aufwand" oder zu einer „unbilligen Härte" führt.

 

Deutlich wird dies in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) als Ermächtigungsgrundlage für die EnEV, wonach Anforderungen nur dann als wirtschaftlich vertretbar gelten, wenn sie innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

 

Wann liegt eine „unbillige Härte" vor?

Die EnEV unterscheidet, ob es sich um ein Neu- oder Altbauvorhaben handelt. Das EEWärmeG gilt bisher (Ausnahme Baden-Württemberg) nur im Neubaubereich.

 

Amortisation bei Bestandsbauten innerhalb von zehn Jahren

Bei Bestandsbauten müssen sich die gemäß EnEV erforderlichen Aufwendungen für die  Maßnahme innerhalb einer „angemessenen Frist" durch die damit erzielten Einsparungen amortisieren.

 

Die „angemessene Frist" selbst ist in der EnEV nicht definiert. Deshalb muss man auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Diese forderte in mehreren Entscheidungen, dass sich Energieeinsparmaßnahmen „innerhalb eines Zeitraums von etwa 10 Jahren" amortisieren sollen, um wirtschaftlich zu sein (zum Beispiel Landgericht München I, Beschluss vom 8.12.2007, Az: 1 T 15543/05).

 

Amortisation bei Neubauten

Bei Neubauten muss die Amortisation im Rahmen der „üblichen Nutzungsdauer" erfolgen. Dabei geht es hier weniger um die übliche Nutzungsdauer „des Gebäudes" als solches; vielmehr hat man wohl auf die übliche Nutzungsdauer des „jeweiligen Bauteils" abzustellen.

 

Architekt muss in zwei Richtungen ermitteln

Der Architekt muss aus seiner Sachwalterstellung heraus bei der Frage, ob im Einzelfall eine „unbillige Härte" vorliegt, in zwei verschiedene Richtungen ermitteln.

 

1. Ist unbillige Härte aus objektiven Gesichtspunkten erfüllt?

Zum einen muss er objektbezogen neben der Unterschreitung der Bagatellgrenzen prüfen, ob eine Planung und Umsetzung nach EnEV und EEWärmeG zu einer „unbilligen Härte" führt. Dabei sind selbstverständlich auch die Folgekosten angemessen zu berücksichtigen. So wird eine Außendämmung zum Beispiel auch gewisse Anpassungsmaßnahmen am Bauwerk nach sich ziehen, die in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden müssen. Gleiches gilt für die Kapitalzinsen für die Investition im Betrachtungszeitraum, die Energiepreissteigerungen, anfallende (erhöhte) Instandhaltungskosten etc.

 

Wichtig: Dabei sollte die Berechnung der Energiesparpotenziale objektbezogen erfolgen. Im Altbau, wo Verbrauchsdaten vorliegen, dürften diese - zumindest aus Sicht des gegebenenfalls geschädigten Bauherren - Vorrang vor der fiktiven und oft viel zu hoch angesetzten „Wärmebedarfsberechnung" haben.

 

2. Ist unbillige Härte aus subjektiven Gesichtspunkten erfüllt?

Zum anderen muss der Architekt aber auch prüfen, ob „subjektive" Gründe in der Person des Auftraggebers vorliegen, die trotz fristgemäßer Amortisation zur „unbilligen Härte" führen. Allerdings wird man hier auch eine gewisse Mitwirkung des Auftraggebers verlangen müssen.

 

 

Der Dialog mit der Baugenehmigungsbehörde

Nach den verwaltungsrechtlichen Gegebenheiten hat die zuständige Behörde die Befreiung zu erteilen, wenn der Befreiungsantrag seitens des Architekten gestellt und mit einem zutreffenden Nachweis der „unbilligen Härte" gekoppelt ist. Das steht so auch in § 25 EnEV.

 

Wortlaut § 25 EnEV

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."

 

Die Behörde hat dabei keinen Ermessensspielraum. Versagt sie bei einer nachgewiesenen „unbilligen Härte" die Befreiung, setzt sie sich eigenständigen Schadenersatzansprüchen aus.

 

Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten 12 / Dezember 2010 (http://www.iww.de/);

Artikel „Unwirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen: Neue Haftungsfalle für Planer" von Rechtsanwalt Alexander Tauchert, München und Konrad Fischer, Architekt, Hochstadt am Main - http://www.konrad-fischer-info.de/

 

Den vollständigen Artikel mit Ausführungen zu den Haftungspflichten in Verbindung mit den Beratungspflichten eines Planers finden Sie hier.

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung, ob eine „unbillige Härte" vorliegt und dem Befreiungsantrag, behilflich.

 

 Vitramo in Verbindung mit einer Anlage zur Erzeugung Erneuerbarer Energie.

 

 


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